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FCN - Erleichterungen zu den Corona-Regeln

Zurzeit wird wieder auf vielen Ebenen über mögliche Erleichterungen der Corona-Regeln, den daraus folgenden Konsequenzen und die möglichen Auswirkungen auf den Betrieb des FC Nordkirchen diskutiert.  In diesem Zusammenhang ist es wichtig, an folgende Punkte zu denken:

1.    Nicht alles, was rechtlich erlaubt ist, ist auch sinnvoll. Und umgekehrt: nicht alles, was vielleicht sinnvoll wäre, ist derzeit rechtlich erlaubt.
2.    Die von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten ("MPK = Ministerpräsidentenkonferenz) getroffenen Vereinbarungen sind – jedenfalls rechtlich gesehen – nur interne Empfehlungen an die Landesregierungen. Sie haben keine unmittelbare Wirkung auf unsere Arbeit und sind eine nur unzureichende Basis für Entscheidungen der Vereine.
3.    Rechtlich verbindlich für den FC Nordkirchen sind die Vorgaben, wie sie sich aus der jeweils gültigen NRW-Coronaschutzverordnung ergeben. Diese Verordnung wird vom NRW-Gesundheitsministerium (in Abstimmung mit der übrigen Landesregierung) erlassen. Das Land kann dabei die Empfehlungen aus Berlin teilweise oder vollständig umsetzen – muss es aber nicht. Verbindlich sind für den Verein zusätzlich auch die Vorgaben der Gemeinde Nordkirchen, sowohl als Eigentümerin der Platzanlage, als auch als kommunale Sicherheits-behörde.
4.    Der Kreis Coesfeld als Träger des Gesundheitsamtes ist ebenfalls kommunale Sicherheitsbehörde und durch die NRW-Coronaschutzverordnung ermächtigt, örtliche Sonderregelungen zu erlassen – etwa wenn die Inzidenz in unserer Region besonders niedrig oder besonders hoch ist. Von diesem Recht macht der Kreis aktuell (Stand 10. März) zuminderst für den Bereich Sport keinen Gebrauch.


Für das Vorgehen des FCN bedeutet das:

- Nach neuen "Beschlüssen" in Berlin müssen wir zunächst einmal die konkrete Umsetzung auf NRW-Ebene abwarten (und ggf. auch neue Beschlüsse von Gemeinde und/oder Kreis berücksichtigen).

- Erst dann können Gesamtvorstand und Abteilungsvorstände beraten, wie und was beim Verein möglich und sinnvoll ist. Wichtig ist dabei, die Trainer und Übungsleiter in die Überlegungen einzubeziehen. Denn auch hier gilt: nicht alles, was möglich ist, macht Sinn.


Beispiele für die Unterschiede zwischen Berlin und Düsseldorf im Sport:
Beispiel 1: Die Berliner Empfehlungen vom 3. März 2021 sehen vor, ab 8. März mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen bis zu 20 Personen Sport zu betreiben – aber nur "kontaktfrei". Diese Be-schränkung hat NRW nicht übernommen. In NRW können Kinder auch "ohne Abstand" Sport betreiben, z.B. Fußball spielen.
Beispiel 2: Nach den Berliner Empfehlungen hätten die FCN-Leichtathleten seit Montag, 8. März 2021 wieder in Laufgruppen bis max. 10 Personen gemeinsam unterwegs sein dürfen. Das ist für den Kreis Coesfeld bislang nicht umgesetzt. Hier darf eine Laufgruppe derzeit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten umfassen.

Informationen

Datum: 05.05.2021

Kategorien

Vorstand, Verein

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